Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
aus dem in Art. 20, 28 I GG normierten Rechtsstaatsprinzip abgeleiteter Grundsatz (Übermaßverbot). Der V. besagt, dass ein Eingriff erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein muss. Er gilt für alle Eingriffe der öffentlichen Hand in verfassungsmäßig geschützte Rechte des Betroffenen.
Lexikon der Economics.
2013.
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